So werden der Befund der möglicherweise vorliegenden Schadsymptome am Baum z. B. bei Beschädigung, Erkrankung, oder Fehlentwicklung einbezogen. Ebenfalls finden die Vitalität und das Baumumfeld Eingang in die Bewertung. Abschließend fließen ebenfalls die artspezifischen biologischen und physiologischen Fähigkeiten des Baumes ein, beispielsweise bezüglich seiner Fähigkeit zur Abschottung von Wunden. Und so wird die Einkürzung dann unter den Maßgaben der „FLL-Baumkontrollrichtlinien“, der "ZTV Baumpflege" sowie allgemeinen rechtlichen Grundlagen wie beispielsweise der Hamburgischen Baumschutzverordnung oder des § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) beantragt und ausgeführt.